Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
ESTO IndustrieTechnik Stoltzenburg GmbH
Allgemeines
1. Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind die nachstehen-den Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.Dies gilt für die jetzt und alle künftig einzugehenden Vertragsverhältnisse, und zwar selbst dann, wenn unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Bestellers stehen sollten.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich für das betreffende Geschäft schriftlich anerkennen. Das gleiche gilt für Handelsbräuche und Branchenüblichkeiten. Erfolgt keine schriftliche Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden sie auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.Mündliche, telefonische oder telegrafische Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen, um wirksam zu werden, unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Angebote und Abschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Anfragen, Aufträge und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Im Falle der sofortigen Ausführung gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.Die Abbildungen in unseren Prospekten sind unverbindlich.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste. In Zweifelsfällen hat die schriftliche Auftragsbestätigung Vorrang.
3. Bei Rücktritt des Bestellers vom Vertrag stehen der ESTO IndustrieTechnik Stoltzenburg GmbH, auch ohne Nachweis eines Schadens, Ansprüche bis zur vollen Auftragshöhe zu.
4. Wird bei Abrufaufträgen, für die dem Besteller aufgrund der bestellten Menge Sonderpreise eingeräumt wurden, die bestellte Menge nicht innerhalb eines Jahres nach Auftragsbestätigung voll abgenommen, so ist ESTO zu einer Nachbelastung entsprechend der tatsächlich abgenommenen Menge berechtigt. Hält der Besteller einen Abruftermin nicht ein, so behält sich ESTO das Recht vor, dem Besteller die Ware zu dem ursprünglich vereinbarten Termin in Rechnung zu stellen. Die Gefahr und Kosten der Lagerung, der zur Verfügung des Bestellers gehaltenen Ware, trägt der Besteller.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferungen erfolgen ab Lager Potsdam ausschließlich Fracht und Verpackung.
2. Wir sind bestrebt, Lieferfristen einzuhalten. Die von uns genannten Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.Sind im Einzelfall mit dem Besteller ausdrücklich verbindliche Lieferfristen vereinbart, so beziehen sie sich auf den Abgang der Ware ab Lager Potsdam. Lieferfristen beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten des Bestellers, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, und auch nicht vor der Leistung vereinbarter Anzahlungen.Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflußbereiches, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Rohstoff-, Waren- oder Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, berechtigen uns, den Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend zu verschieben oder, sofern durch vorgenannte Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen.
3. Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen, und auch entsprechend abzurechnen.Alle Aufträge, einschließlich Abrufaufträge, sind innerhalb eines Jahres nach Auftragsbestätigung voll abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht abgenommene Mengen automatisch geliefert und in Rechnung gestellt.
4. Bei Sonderanfertigungen (z.B. Etiketten, Konfektionierungen) und bei bedruckter Ware behalten wir uns eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 10 % (in Worten: zehn v. Hdt.) eines jeden Auftrages, bei mehrfarbigen und komplizierten Ausführungen bis zu 15%, vor. Berechnet wird die gelieferte Menge.
5. Sonderbedingungen für Kunststoff-Erzeugnisse:
Käufer und Verkäufer unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959 für (-Hochdruck-) Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Beläge im GKV am 7. Oktober 1959, jedoch mit folgender Maßangabe:Die zulässigen Toleranzen betragen: Länge und Breite 5 %. Stärken bis 0,04 mm = 25 %, über 0,04 mm = 20 %, mindestens jedoch 5/1000. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen, ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden, und ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Zähldifferenz – Toleranz +/- 3 %.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen fällig:
a) bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto,
b) bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen rein netto, ohne jeden Abzug.Vereinbarte Skonti setzen voraus, daß ein eventueller Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist und keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Besteller bestehen.
2. Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen (mindestens aber 7%). Unser Recht, einen darüber-hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
3. Zahlungen wirken nur schuldbefreiend, wenn sie an unser Stammhaus oder an unsere Angestellten mit Inkasso-Vollmacht erfolgen.
4. Eingeräumte Zahlungsziele und Kreditlinien können wir jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.6. Verzug des Bestellers oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern und alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unter den selben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und für ESTO kosten- und spesenfrei angenommen.
V. Versand
1. Die Kosten des Transports aller Sendungen, sowie auch für eventuelle Rücksendungen, trägt der Besteller. Die Gefahr geht mit der Absendung oder Abholung der Lieferung auf den Besteller über.
2. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Vl. Beanstandungen und Mangelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 6 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Die Ware Muß sich noch im Zustand der Anlieferung befinden, insbesondere darf sie noch nicht verarbeitet sein. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Vll. Haftung und Gewährleistung
1. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann der Besteller nur verlangen, wenn wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu leisten, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen gilt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Ware auf unser Verlangen zum Zweck der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware muß ordnungsgemäß – nach Möglichkeit im Originalkarton – verpackt und mit vollständigen Rücksendeformularen ver-sehen sein. Die Kosten für die Versendung an ESTO trägt der Besteller. Die Rücksendekosten von ESTO an den Kunden trägt, bei berechtigten Garantie-ansprüchen, die ESTO IndustrieTechnik Stoltzenburg GmbH.
3. Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften werden von der unter Ziff. Vll. 1. getroffenen Regelung nicht berührt. Sie richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausgeschlossen sind jedoch außerhalb der Zusicherung liegende Mangelfolgeschäden, die nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen wären.
4. Für Ware, die von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, leisten wir keine Gewähr, wenn der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Die Gewähr-leistung erlischt weiter, wenn unsere Hinweise über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt worden sind.
5. Keine Gewährleistung übernehmen wir für nicht neue Ware, II A-Ware und Sonderposten.
6. Ware, für die wir Ersatz leisten, geht in unser Eigentum über.
7. Auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organmitglieder und leitenden Angestellten unbeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.Bei nicht leitenden Angestellten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß wesentliche vertragliche Pflichten verletzt wurden und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
8. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.
9. Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß nach gegenwärtigem technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können.Wir sichern daher weder bestimmte Eigenschaften der Software-Programme, noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.
Vlll. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen gegen den Besteller vor.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziff. Vlll. 1. genannten Forderungen Miteigentum, das uns der Besteller schon jetzt überträgt und das dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unsere Ware und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Gegenstand haben.
3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird gemeinsam mit der Vorbehaltsware fremde Ware zum Gesamtpreis weiterveräußert, erfaßt die Abtretung jene Forderung nur in Höhe des Preises für die von uns gelieferte Ware.Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf Ansprüche aus Kontokorrent.Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen gem. Ziff. VIII 2. .
5. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.Auf unser begründetes Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten nachweislich unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderung sowie das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr enden in den unter Ziff. IV. 6. genannten Fällen.Unter den gleichen Voraussetzungen endet zugleich das Besitzrecht des Käufers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zur Sicherung zu verwahren. Der Käufer kann durch Zahlung des rückständigen Betrages das Besitzrecht wiedererlangen.
8. Solange der Besteller in Verzug ist, sind wir ferner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
9. Steht uns, z. B. nach 326 BGB, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so sind wir berechtigt, abgeholte Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der Erlös wird auf den Schadensersatz-anspruch angerechnet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller.
10. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen, sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen liefernden oder leistenden Betriebes. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Streitigkeiten, auch für solche aus Wechseln und Schecks, ist nach unserer Wahl Potsdam. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Abkommen über das Recht des Warenverkaufs ist ausgeschlossen.
XII. Sonstiges
1. Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
2. Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten innerhalb unserer Firma mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. Wir sichern zu, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
ESTO IndustrieTechnik Stoltzenburg GmbH
Stand: 01.07.2004